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Satzung

Förderverein i.G. der Integrierten Gesamtschule in Goslar/Oker
Die Satzung als PDF-Datei: satzung-des-foerdervereins.pdf [205 KB] - beitrittserklaerung-zum-foerderverein.pdf [119 KB]

Vorstand
1. Vorsitzende: Frau Dunja Rusack
Stellvertr. Vorsitzender: Herr Gert Kannenberg
Schatzmeisterin: Frau Martina Winter
Schriftführerin: Frau Andrea Haniak

Bankverbindung:
KONTO:
BLZ:

Satzung
§1 Vereinsname
Der Verein führt den Namen:
Förderverein der IGS in Goslar/Oker
§2 Sitz des Vereins
2.1 Der Verein hat seinen Sitz in Goslar.
2.2 Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Goslar eingetragen werden.
2.3 Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein soll beim Finanzamt Goslar beantragt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahres.

§ 4 Der Verein hat folgende Ziele:
4.1 die kulturellen und sozialen Interessen der SchülerInnen zu fördern;
4.2 die Zusammenarbeit zwischen IGS und außer-schulischen Partnern auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern;
4.3 die allgemeine Qualifikation der SchülerInnen durch die Bereitstellung von finanziellen und materiellen Mitteln aus dem Vereinsvermögen zu fördern;
4.4 die Durchführung von Veranstaltungen, die ein attraktives Schulleben ermöglichen;
4.5 die Förderung benachteiligter und besonders begabter SchülerInnen durch Gewährung von Zuschüssen zu unterstützen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele und verwendet die Mittel ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
5.1.1 Ordentliches Mitglied können natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen werden.
5.1.2 Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.
5.1.3 Mit seiner Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
5.1.4 Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den schriftlich erklärten Austritt gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres oder durch Ausschluss.
5.1.5 Ein Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung, wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend verhält oder seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt, durch einfache Mehrheit des Vorstandes.
5.1.6 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
5.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.2.1 Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
5.2.2 Jedes Mitglied als natürliche Person hat das aktive und bei Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht.
5.2.3 Jede juristische Person als Mitglied kann eine natürliche Person zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft beauftragen. Diese Vollmacht ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
5.2.4 Mitgliedsrechte und –pflichten natürlicher Personen können nicht übertragen werden.
5.2.5 Alle Tätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeübt.
5.3 Mitgliedsbeiträge
5.3.1 Alle Mitglieder zahlen Beiträge. Die Mitgliederversammlung legt die Höhe dieser Beiträge fest.
5.3.2 Die Beiträge werden per Einzugsermächtigung jährlich eingezogen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
6.1 der Vorstand
6.2 die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
7.1.1 der/dem Vorsitzenden
7.1.2 der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
7.1.3 dem/der Schatzmeister/in
7.1.4 dem/der Schriftführer/in
7.1.5 drei BeisitzerInnen
7.2 Rechte und Pflichten des Vorstandes:
7.2.1 Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind je zwei Vorstandsmitglieder berechtigt, unter denen sich der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden muss.
7.2.2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
7.2.3 Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand Ausschüsse berufen.
7.2.4 Der Vorstand tritt mindestens einmal pro Halbjahr zusammen.
7.2.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die/der 1. Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7.2.6 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
7.2.7 Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung für jedes Jahr einen vollständigen Rechenschaftsbericht vor. Die formelle Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung ist durch zwei KassenprüferInnen einmal jährlich zu prüfen.
7.3 Wahl des Vorstandes:
7.3.1 Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt er im Amt.
7.3.2 Der Vorstand kann insgesamt oder einzeln von der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Dazu ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
8.1.1 die Wahl des Vorstandes mit BeisitzerInnen;
8.1.2 die Wahl von 2 Kassenprüfern;
Die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Sie haben der ordentlichen Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
8.1.3 die Entlastung des Vorstandes;
8.1.4 die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Kassenprüfung;
8.1.5 die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen;
8.1.6 die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins.
8.2 Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen, ferner, wenn wenigstens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen oder die Vereinsinteressen es erfordern.
8.2.1 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vortandes an alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen.
8.2.2 Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.
8.2.3 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8.2.4 Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Vertretung der Stimmenabgabe ist nicht zulässig.
8.2.5 Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Beschlussfassung geheim.
8.3 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende oder eine/ein von ihr/ihm bestellte/r Vertreterin/Vertreter aus dem Vorstand.
§ 9 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
Die Protokolle der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und von dem/der jeweiligen Leiter/in und von dem/der Geschäftsführer/in abzuzeichnen.
§ 10 Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung kann nur auf Antrag gemäß Tagesordnung der Einladung von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine ⅔ Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
§ 11 Vermögen
11.1 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
11.2 Ein angemessener Auslagenersatz für Vorstandsmitglieder und Verwaltungsarbeit ist zulässig.
§ 12 Vereinsauflösung
12.1 Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.
12.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt des Vermögen des Vereins an die Stadt Goslar als Schulträger. Es ist für die Förderung von Bildung und Erziehung an der IGS in Goslar/Oker zu verwenden.

Goslar, 25.08.2010